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BGBl. Nr. 42/1928

kundgemacht 15.02.1928 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland
Kundmachung BGBl. Nr. 42/1928× zu Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 18.02.1928 · idF BGBl. Nr. 42/1928 Art. 12↗RIS↗

Artikel römisch zwölf. (1) Die Schiffe jedes der vertragschließenden Teile, ihre Bemannung, Passagiere und Ladungen werden in den Häfen und Territorialgewässern des anderen Teiles in jeder Beziehung die der meistbegünstigten Nation zugestandene Behandlung genießen.

  1. Absatz 2,Die Meßbriefe und anderen auf die Vermessung bezüglichen Dokumente der österreichischen Schiffe werden in Finnland gemäß den besonderen Vereinbarungen anerkannt werden, die Finnland mit den Staaten, in denen die oberwähnten Dokumente ausgestellt wurden, abgeschlossen hat.

    Die Meßbriefe und die anderen auf die Vermessung bezüglichen Dokumente der finnländischen Schiffe werden in Österreich anerkannt werden.