Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 201/1930

kundgemacht 12.07.1930 RIS↗
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien.
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1930× zu Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 27.06.1930 · idF BGBl. Nr. 201/1930 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12.

Der vorliegende Vertrag wird auf die Vertragschließenden Teile auch Anwendung finden, wenn dritte Staaten am Streite gleicherweise interessiert sind. Immerhin, wenn es möglich sein sollte, den Streit gemeinsam mit anderen interessierten Mächten einem einzigen Schiedsverfahren oder einem einzigen Gerichtsverfahren zu unterziehen, werden die Vertragschließenden Teile Vereinbarungen in diesem Sinne treffen.