Absatz eins,Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein erklären sich damit einverstanden, daß die Durchführung aller Arbeiten, welche nach Artikel 1 dieses Vertrages am Rhein bewirkt werden, jederzeit einer gegenseitigen Kontrolle unterzogen werden können, die von je einem seitens Österreichs und Liechtensteins zu bestimmenden technischen Organe gemeinsam ausgeübt wird.
BGBl. Nr. 333/1931
Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein über die Festlegung gemeinsamer Grundlagen für die Regulierung des Rheins.
Änderungen durch diese Kundmachung
Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel 12.
- Absatz 2,Die näheren Bestimmungen über diese gegenseitige Bau- und Erhaltungskontrolle werden gesondert, jedoch vor Bauinangriffnahme getroffen.
- Absatz 3,Gleichartige Bestimmungen gelten auch für die Bau- und Erhaltungsarbeiten am liechtensteinischen Binnenkanal, am Spirs- und Frickgraben und an der Esche.