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BGBl. Nr. 347/1931

kundgemacht 18.11.1931 RIS↗
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei.
Kundmachung BGBl. Nr. 347/1931× zu Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 23.09.1931 · idF BGBl. Nr. 347/1931 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12.

In jedem Land sollen die Ermittlungen auf dem Gebiet der Falschmünzerei nach Maßgabe der inneren Gesetzgebung von einer Zentralstelle in die Hand genommen werden.

Die Zentralstelle soll in enger Beziehung stehen:

Litera a mit den Stellen, denen die Ausgabe von Geld obliegt;

Litera b mit den Polizeibehörden im eigenen Lande;

Litera c mit den Zentralstellen der anderen Länder.

Die Zentralstelle soll in jedem Land alle Unterlagen sammeln, die geeignet sind, die Ermittlung, Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei zu erleichtern.