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BGBl. Nr. 165/1933

kundgemacht 10.05.1933 RIS↗
Archivübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 165/1933× zu Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 20.05.1933 · idF BGBl. Nr. 165/1933 Art. 12↗RIS↗

Artikel römisch zwölf. Dieses Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Wien ausgetauscht werden. Es wird zehn Tage, nachdem es in der durch die Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile vorgeschriebenen Form veröffentlicht worden ist, in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen in doppelter Ausfertigung in deutscher und polnischer Sprache unterzeichnet und mit dem Amtssiegel versehen.

Geschehen zu Wien, am sechsundzwanzigsten Oktober eintausendneunhundertzweiunddreißig.