RGBl. Nr. 20/1876
Internationale Meter-Convention
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12.
Die hohen vertragschließenden Staaten behalten sich vor, an dem gegenwärtigen Vertrage nach gemeinschaftlichen Uebereinkommen alle diejenigen Abänderungen vorzunehmen, die sich durch die Erfahrung als zweckmäßig erweisen sollten.