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RGBl. Nr. 41/1891

kundgemacht 28.03.1891 RIS↗
Vertrag zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche über den Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband
Kundmachung RGBl. Nr. 41/1891× zu Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.05.1891 · idF RGBl. Nr. 41/1891 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12.

Von dem Reinertrage der im deutschen Zollgebiet zur Erhebung gelangenden gemeinschaftlichen Einnahmen (Artikel 1 bis 3 und 6) erhält Östrerreich-Ungarn den nach dem Verhältnis der Bevölkerung auf die Gemeinde Mittelberg fallenden Antheil abzüglich desjenigen Betrages, um welchen sich die der königlich bayerischen Regierung vom Reiche zu vergütenden Kosten der Grenzzollverwaltung infolge des Zollanschlusses der Gemeinde Mittelberg erhöhen werden.