RGBl. Nr. 112/1895
Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel römisch zwölf.
Unberührt bleiben nachfolgende, die schiedsgerichtliche Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten betreffende Vorschriften:
Anmerkung, Ziffer eins, gegenstandslos)
Anmerkung, Ziffer 2, gegenstandslos)
Anmerkung, Ziffer 3, gegenstandslos)
Anmerkung, Ziffer 4, gegenstandslos)
Anmerkung, Ziffer 5, gegenstandslos)
Ziffer 6 Die gesetzlichen Vorschriften, durch welche Körperschaften, Anstalten und Vereine das Recht erhalten haben, zur Entscheidung gewisser Streitigkeiten Schiedsgerichte zu bestellen.