RGBl. Nr. 44/1900
Gesetz, wirksam für das Land Vorarlberg, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Vorarlberg einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel römisch zwölf.
Zur Herbeiführung der Beseitigung gesetzwidriger Eintragungen wird verfügt: