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RGBl. Nr. 184/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen (VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 184/1913× zu VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 184/1913 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12.

Die Vertragsmächte verpflichten sich, die Frage der Verwendung selbsttätiger Kontaktminen sechs Monate vor dem Ablaufe der im ersten Absatze des vorstehenden Artikels vorgesehenen Frist wieder aufzunehmen, falls sie nicht vorher von der Dritten Friedenskonferenz wieder aufgenommen und gelöst worden ist.

Sollten die Vertragsmächte ein neues Übereinkommen über die Verwendung von Minen schließen, so verliert, sobald dieses in Kraft tritt, das vorliegende Übereinkommen seine Gültigkeit.