Absatz eins,Dieses Kapitel gilt für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen, und zwar unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch erfolgen.
BGBl. III Nr. 35/2020
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 120neu
ARTIKEL 120
Anwendungs- und Geltungsbereich
Geltung dieses Kapitels
- Absatz 2,Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen“ für staatliche Zwecke erfolgende Beschaffungen
- Litera avon Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen,
- Litera idie in Anhang römisch drei aufgeführt sind und
- Sub-Litera, i, idie nicht zum Zwecke der gewerblichen Veräußerung beziehungsweise Weiterveräußerung oder zur Herstellung oder Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zum Zwecke der gewerblichen Veräußerung beziehungsweise Weiterveräußerung beschafft werden,
- Litera bdie auf vertraglichem Wege jedweder Art erfolgen, einschließlich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption,
- Litera cderen Auftragswert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Artikel 124 den in Anhang römisch drei festgelegten maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet,
- Litera ddie von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und
- Litera edie nicht nach Absatz 3 oder nach Anhang römisch drei vom Geltungsbereich ausgenommen sind.
Ist der Wert einer Beschaffung ungewiss, wird er gemäß den Absätzen 6 bis 8 geschätzt. - Absatz 3,Sofern in Anhang römisch drei nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel nicht für
- Litera aden Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder daran bestehenden Rechten,
- Litera bnichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Hilfen, die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Kapitalzuführungen, Garantien und steuerlicher Anreize,
- Litera cdie Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute sowie Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere,
- Litera dArbeitsverträge mit staatlichen Stellen,
- Litera eBeschaffungen:
- Litera idie unmittelbar internationalen Hilfsmaßnahmen, einschließlich Entwicklungshilfemaßnahmen, dienen,
- Sub-Litera, i, idie den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Übereinkunft über die Stationierung von Streitkräften oder über die gemeinsame Durchführung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten unterliegen oder
- iiidie den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation unterliegen oder die über internationale Zuschüsse, Darlehen oder sonstige Unterstützungsleistungen finanziert werden, für den Fall, dass diese Verfahren oder Bedingungen nicht mit diesem Kapitel vereinbar sind.
- Absatz 4,In Anhang römisch drei sind für jede Vertragspartei die folgenden Angaben aufgeführt:
- Litera aTeil 1: die zentralen staatlichen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt,
- Litera bTeil 2: die subzentralen staatlichen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt,
- Litera cTeil 3: alle anderen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt,
- Litera dTeil 4: die Waren, die unter dieses Kapitel fallen,
- Litera eTeil 5: die Dienstleistungen (ausgenommen Bauleistungen), die unter dieses Kapitel fallen,
- Litera fTeil 6: die Bauleistungen, die unter dieses Kapitel fallen, und
- Litera gTeil 7: allgemeine Anmerkungen.
- Absatz 5,Verlangen Beschaffungsstellen bei unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen, dass nicht in Anhang römisch drei aufgeführte Personen Beschaffungen gemäß besonderen Anforderungen durchführen, so findet Artikel 122 sinngemäß auf diese Anforderungen Anwendung.
Bewertung
- Absatz 6,Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung, um festzustellen, ob die Beschaffung unter dieses Abkommen fällt, so beachtet sie die folgenden Grundsätze:
- Litera aSie verzichtet darauf, die Beschaffung auf mehrere Beschaffungsvorhaben aufzuteilen oder eine bestimmte Bewertungsmethode für die Veranschlagung des Beschaffungswerts zu wählen oder anzuwenden in der Absicht, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder teilweise zu umgehen, und
- Litera bsie veranschlagt den maximalen Gesamtwert einer Beschaffung über die gesamte Laufzeit des Auftrags, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten; dabei berücksichtigt sie alle Formen der Vergütung,
- Litera ieinschließlich Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen und
- Sub-Litera, i, ieinschließlich, sofern die Beschaffung Optionen vorsieht, des Gesamtwerts der Optionen.
- Absatz 7,Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben (im Folgenden „wiederkehrende Aufträge“), so gilt Folgendes als Berechnungsgrundlage für den geschätzten maximalen Gesamtwert:
- Litera ader Wert der wiederkehrenden Aufträge für gleichartige Waren oder Dienstleistungen während der letzten zwölf Monate oder des vergangenen Haushaltsjahrs der Beschaffungsstelle, wobei dieser Wert nach Möglichkeit im Hinblick auf erwartete Änderungen in Menge oder Wert der Ware oder Dienstleistung in den nachfolgenden zwölf Monaten anzupassen ist, oder
- Litera bder geschätzte Wert der wiederkehrenden Aufträge für Waren oder Dienstleistungen derselben Art, die in den zwölf Monaten nach dem Erstauftrag oder im Haushaltsjahr der Beschaffungsstelle vergeben werden sollen.
- Absatz 8,Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswerts:
- Litera abei befristeten Verträgen:
- Litera imit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert für die Laufzeit oder
- Sub-Litera, i, ibei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert, einschließlich des geschätzten Restwerts,
- Litera bbei Aufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer die geschätzte monatliche Rate, multipliziert mit 48, und
- Litera cbei Unklarheit darüber, ob es sich um einen befristeten Vertrag handelt, die Grundlage für die Berechnung des Auftragswerts nach Buchstabe b.