Absatz eins,Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen können ein System zur Registrierung der Anbieter unterhalten, in das sich interessierte Anbieter unter Bereitstellung bestimmter Angaben eintragen müssen.
BGBl. III Nr. 35/2020
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 126neu
ARTIKEL 126
Qualifikation der Anbieter
Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren
- Absatz 2,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen
- Litera aAnstrengungen unternehmen, um die Unterschiedlichkeit ihrer Qualifikationsverfahren auf ein Minimum zu reduzieren, und
- Litera bAnstrengungen unternehmen, um die Unterschiedlichkeit ihrer Registrierungssysteme, sofern sie solche unterhalten, auf ein Minimum zu reduzieren.
- Absatz 3,Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen dürfen kein Registrierungssystem oder Qualifikationsverfahren in der Absicht oder mit der Wirkung einführen oder unterhalten, Anbietern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an ihren Ausschreibungen unnötig zu erschweren.
Beschränkte Ausschreibungen
- Absatz 4,Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, ein beschränktes Ausschreibungsverfahren durchzuführen, so gewährleistet sie Folgendes:
- Litera aSie macht in der Ausschreibungsbekanntmachung mindestens die in Artikel 124 Absatz 2 Buchstaben a, b, f, g, j und k genannten Angaben und lädt Anbieter zur Stellung eines Teilnahmeantrags ein und
- Litera bsie übermittelt den von ihr nach Artikel 128 Absatz 3 Buchstabe b benachrichtigten qualifizierten Anbietern bis zum Beginn der Frist für die Angebotsabgabe mindestens die in Artikel 124 Absatz 2 Buchstaben c, d, e, h und i genannten Angaben.
- Absatz 5,Die Beschaffungsstelle erlaubt allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung, es sei denn, sie gibt in ihrer Ausschreibungsbekanntmachung an, dass sie die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Anbieter begrenzt, und nennt die Kriterien für die Auswahl dieser begrenzten Zahl von Anbietern.
- Absatz 6,Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 4 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so stellt die Beschaffungsstelle sicher, dass diese Unterlagen allen nach Absatz 5 ausgewählten qualifizierten Anbietern zur selben Zeit zur Verfügung gestellt werden.
Mehrfachverwendungslisten
- Absatz 7,Die Beschaffungsstelle kann eine Mehrfachverwendungsliste führen, vorausgesetzt, eine Bekanntmachung, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in diese Liste zu beantragen, wird
- Litera ajährlich veröffentlicht und
- Litera bim Fall ihrer elektronischen Veröffentlichung ständig verfügbar gehalten;
dies erfolgt in dem in Anhang römisch vier Teil 2 aufgeführten geeigneten Medium. - Absatz 8,Die Bekanntmachung nach Absatz 7 enthält Folgendes:
- Litera aeine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise der Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Liste verwendet werden kann,
- Litera bdie von den Anbietern zwecks Aufnahme in die Liste zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Verfahren, nach denen die Beschaffungsstelle prüft, ob ein Anbieter die Bedingungen erfüllt,
- Litera cName und Adresse der Beschaffungsstelle und sonstige Angaben, die erforderlich sind, um die Beschaffungsstelle zu kontaktieren und die Unterlagen betreffend die Liste zu beziehen,
- Litera ddie Gültigkeitsdauer der Liste und die Möglichkeiten für ihre Verlängerung oder die Beendigung ihrer Nutzung oder, wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Angabe des Verfahrens, nach dem die Beendigung der Listennutzung bekanntgegeben wird,
- Litera eden Hinweis, dass die Liste für unter dieses Kapitel fallende Beschaffungen verwendet werden kann.
- Absatz 9,Ungeachtet des Absatzes 7 hat die Beschaffungsstelle die Möglichkeit, die im besagten Absatz genannte Bekanntmachung ein einziges Mal zu Beginn der Geltungsdauer der Mehrfachverwendungsliste zu veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht mehr als drei Jahre beträgt, sofern die Bekanntmachung
- Litera adie Gültigkeitsdauer enthält und einen Hinweis darauf, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden, und
- Litera belektronisch veröffentlicht wird und während der gesamten Gültigkeitsdauer verfügbar bleibt.
- Absatz 10,Die Beschaffungsstelle erlaubt den Anbietern, jederzeit die Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter in angemessen kurzer Frist in die Liste auf.
- Absatz 11,Stellt ein nicht auf einer Mehrfachverwendungsliste erfasster Anbieter einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung, die sich auf eine Mehrfachverwendungsliste stützt, und legt er sämtliche geforderten Unterlagen innerhalb der in Artikel 128 Absatz 2 genannten Frist vor, so prüft die Beschaffungsstelle den Antrag. Die Beschaffungsstelle darf den Anbieter nicht mit der Begründung von der ausschreibungsbezogenen Prüfung ausschließen, dass die Zeit zur Prüfung des Antrags nicht ausreicht, es sei denn, die Beschaffungsstelle ist bei einer besonders komplexen Ausschreibung ausnahmsweise nicht imstande, die Antragsprüfung innerhalb der für die Angebotseinreichung eingeräumten Frist abzuschließen.
Beschaffungsstellen im Sinne des Anhangs römisch drei Teil 3
- Absatz 12,Eine Beschaffungsstelle im Sinne des Anhangs römisch drei Teil 3 kann eine Bekanntmachung zwecks Einladung von Anbietern zur Beantragung der Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste als Ausschreibungsbekanntmachung nutzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Litera aDie Bekanntmachung wird nach Absatz 7 veröffentlicht und enthält neben den nach Absatz 8 erforderlichen Informationen alle verfügbaren Angaben, die nach Artikel 124 Absatz 2 vorgeschrieben sind, ferner eine Erklärung, dass es sich um eine Ausschreibungs-bekanntmachung handelt oder dass nur die Anbieter auf der Mehrfachverwendungsliste weitere unter diese Liste fallende Ausschreibungsbekanntmachungen erhalten werden, und
- Litera bdie Beschaffungsstelle übermittelt den Anbietern, die ihr gegenüber Interesse an einer bestimmten Ausschreibung bekundet haben, umgehend genügend Angaben, damit diese beurteilen können, ob die Ausschreibung für sie von Interesse ist; dies schließt die sonstigen nach Artikel 124 Absatz 2 erforderlichen Angaben ein, soweit diese verfügbar sind.
- Absatz 13,Eine Beschaffungsstelle im Sinne des Anhangs römisch drei Teil 3 kann einem Anbieter, der nach Absatz 10 die Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste beantragt hat, erlauben, bei einer bestimmten Ausschreibung ein Angebot abzugeben, wenn der Beschaffungsstelle genügend Zeit verbleibt, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.
Mitteilungen über die Entscheidungen von Beschaffungsstellen
- Absatz 14,Die Beschaffungsstelle teilt den Anbietern, die einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder auf Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste gestellt haben, unverzüglich ihre Entscheidung über den Antrag mit.
- Absatz 15,Lehnt eine Beschaffungsstelle den Antrag eines Anbieters auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder seinen Antrag auf Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste ab oder erkennt sie einen Anbieter nicht länger als qualifiziert an oder streicht sie einen Anbieter von einer Mehrfachverwendungsliste, so teilt sie dies dem Anbieter unverzüglich mit und übermittelt ihm auf Antrag umgehend eine schriftliche Erläuterung ihrer Entscheidung.