Absatz eins,Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft gehalten wird oder eine Strafe verbüßt und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung oder einer sonstigen Hilfeleistung zur Beschaffung von Beweisen für Ermittlungen oder die Strafverfolgung wegen in den Artikeln 3, 3 bis, 3 ter und 3 quater genannten Straftaten ersucht wird, darf überstellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Litera aDie Person gibt in Kenntnis sämtlicher Umstände aus freien Stücken ihre Zustimmung, und
- Litera bdie zuständigen Behörden beider Staaten geben unter den Bedingungen, die sie für geeignet erachten, ihre Zustimmung.