BGBl. Nr. 160/1948
160. Bundesgesetz: Börseüberleitungsgesetz.
Bundesgesetz vom 8. Juli 1948 über die Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Börsewesens (Börseüberleitungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel römisch dreizehn.
Unberührt bleiben die Vorschriften über die Börsenschiedsgerichte, welche im Paragraph 2,, Ziffer 7,, und in Paragraph 6, Absatz 1 bis 3 des Börsengesetzes vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67, enthalten sind.
Der letzte Absatz des Paragraph 6, des genannten Gesetzes tritt außer Wirksamkeit. Ferner verlieren die Börsenschiedsgerichte die ihnen durch staatlich genehmigte Statuten eingeräumte Befugnis, die Execution ihrer Schiedssprüche zu bewilligen.