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BGBl. Nr. 195/1955

kundgemacht 06.10.1955 RIS↗
195. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK UNGARN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT.
Kundmachung BGBl. Nr. 195/1955× zu Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 18.05.1954 · idF BGBl. Nr. 195/1955 Art. 13↗RIS↗

Artikel römisch dreizehn.

Die vertragschließenden Teile vereinbaren, bei voller Wahrung der Gegenseitigkeit auf den in ihren Gebieten liegenden Donauabschnitten, alle zur Gewährleistung der freien Schiffahrt notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Sie verpflichten sich, unverzüglich Maßnahmen zur Behebung von Störungen der freien Schiffahrt zu ergreifen.

Die vertragschließenden Teile kommen weiters überein, im Falle einer wie immer gearteten Störung der freien Schiffahrt diesbezüglich sowie über die Höhe des allenfalls durch den Staat, auf dessen Gebiet sich die Störung ereignete, zu leistenden Schadensersatzes unverzüglich auf diplomatischem Wege eine einvernehmliche Regelung in die Wege zu leiten.

Sollte eine solche Regelung nicht erzielt werden können, behält sich jeder vertragschließende Teil das Recht vor, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.