Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 538/1974

kundgemacht 28.08.1974 RIS↗
538. Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ZUR VERMINDERUNG DER STAATENLOSIGKEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 538/1974× zu Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 13.12.1975 · idF BGBl. Nr. 538/1974 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen der Anwendung von für die Verminderung der Staatenlosigkeit günstigeren Bestimmungen nicht entgegen, die im gegenwärtigen oder zukünftig geltenden Recht eines Vertragsstaates oder in einem anderen gegenwärtig oder zukünftig in Geltung stehenden Übereinkommen, Vertrag oder Abkommen zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten enthalten sein mögen.