BGBl. Nr. 490/1975
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Wird es erforderlich, das Dreiländergrenzzeichen nächst dem Plöckenstein (Dreieckmark) zu erneuern, so werden sich die Vertragsstaaten gemeinsam bemühen, das Einvernehmen mit dem beteiligten dritten Staat herzustellen.