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BGBl. Nr. 237/1980

kundgemacht 13.06.1980 RIS↗
237. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT, DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DES INSOLVENZRECHTS
Kundmachung BGBl. Nr. 237/1980× zu Konkursvertrag (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konkursvertrag (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 22.06.1980 · idF BGBl. Nr. 237/1980 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

  1. Absatz eins,Für die Gläubiger, die sich in dem Staat aufhalten, in dem das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist, werden die Fristen für die Anmeldung der Forderungen zwar durch das Recht des Staates bestimmt, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sie beginnen aber von dem Tag an zu laufen, an dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dem anderen Staat nach Artikel 9 bekanntgemacht worden ist. Ist als Endzeit für die Anmeldung von Forderungen ein bestimmter Tag festgesetzt worden, so wird dieser Tag für die Gläubiger, die sich in dem Staat aufhalten, in dem das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist, um einen Zeitraum hinausgeschoben, der dem Zeitraum zwischen der Bekanntmachung in dem Staat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und der Bekanntmachung in dem anderen Staat nach Artikel 9 entspricht.
  2. Absatz 2,Dies gilt auch für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Handlungen und Entscheidungen, die Dritten in der im Artikel 9 vorgesehenen Form zur Kenntnis gebracht worden sind.