BGBl. III Nr. 46/2004
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
Artikel 13
(2) Wenn nach Auffassung der nachstehend angeführten Stellen die Gefahr besteht, dass die Privilegien und Immunitäten verhindern, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, für welche sie gewährt wurden, aufgehoben werden können, haben diese Stellen das Recht und die Pflicht, diese Privilegien und Immunitäten aufzuheben:
a) die Parteien des Protokolls hinsichtlich ihrer Vertreter;
b) die Versammlung, notfalls zu einer außerordentlichen Tagung einberufen, hinsichtlich der EUTELSAT oder des Exekutivsekretärs;
c) der Exekutivsekretär hinsichtlich der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.