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BGBl. III Nr. 155/2005

kundgemacht 26.08.2005 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2001
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2001
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2005× zu Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll 24 § 0↗RIS↗
Art. 13geändert
in Kraft 28.01.1994 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 304/1994 · danach: BGBl. III Nr. 155/2005 Art. 13↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 155/2005 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Sachverständige
Sachverständige, die nicht Mitglieder des Personals sind, genießen bei der Erfüllung ihrer Pflichten für die EUMETSAT oder bei der Durchführung von Aufträgen im Namen der EUMETSAT folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Sachverständigen begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;
c) Befreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von den Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
d) dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird.
Schlagworte
Währungsvorschrift