Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 44/2008

kundgemacht 21.04.2008 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2008× zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 44/2008 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Zuständige staatliche Stellen

Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen staatlichen Stellen.