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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse 6 § 0↗RIS↗
Art. 13geändert
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 1/1995 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 13↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 13↗RIS↗
INSTITUTIONEN, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG
Artikel 13
Komitee für technische Handelshemmnisse
13.1 Ein Komitee für technische Handelshemmnisse wird hiermit eingesetzt; es besteht aus Vertretern jedes Mitglieds. Das Komitee wählt seinen Vositzenden und tagt sooft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, über alle Angelegenheiten, die die Wirksamkeit dieses Übereinkommens oder die Förderung seiner Zielsetzung betreffen, zu beraten; es erfüllt ferner die Aufgaben, die ihm nach diesem Übereinkommen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden.
13.2 Das Komitee setzt Arbeitsgruppen oder Gruppen je nach Bedarf ein, die jene Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Komitee gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesen werden.
13.3 Es besteht Einvernehmen darüber, daß unnötige Doppelgeleisigkeit der Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens und der Tätigkeit der Regierungen in anderen technischen Institutionen vermieden werden soll. Das Komitee untersucht dieses Problem, um eine solche Doppelgeleisigkeit auf ein Mindestmaß zu beschränken.