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BGBl. III Nr. 108/2010

kundgemacht 27.09.2010 RIS↗
Berichtigung des deutschen Textes des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder samt Notenwechsel
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung des deutschen Textes des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder samt Notenwechsel
Kundmachung BGBl. III Nr. 108/2010× zu Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) 28 § 0↗RIS↗
Art. 13geändert
in Kraft 01.07.2001 – 27.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 99/2001 · danach: BGBl. III Nr. 108/2010 Art. 13↗RIS↗
in Kraft ab 28.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 108/2010 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Soweit dies mit internationalen Verträgen, Regelungen und Übereinkommen, die für die Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt die OEL OPEC für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung irgendeiner anderen Organisation oder Regierung einschließlich deren diplomatischen Vertretungsbehörden hinsichtlich der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen, Telegramme auf dem Draht- und Funkweg und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon und andere Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an Presse und Rundfunk gewährt werden.
(2) Die OPEC ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung zu Tarifen zu benutzen, die nicht höher sein dürfen, als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.