BGBl. III Nr. 69/2010
Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (AETR)
37
§ 0↗RIS↗
Art. 13geändert
Artikel 13
Übergangsbestimmungen
Art. 13geändertÜberschrift, Z 1, Z 2 (neu), Z 3 (neu), Schlussteil (neu)
Übergangsbestimmungen
2.
(a) Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Fahrerkarten gemäß dem geänderten Anhang dieses Übereinkommens spätestens drei Monate vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von vier Jahren auszustellen. Diese Frist von drei Monaten gilt auch für Vertragsparteien, die die Bestimmungen hinsichtlich des digitalen Kontrollgeräts nach der Anlage 1B des Anhangs vor Ablauf der Frist von vier Jahren einführen. Diese Vertragsparteien halten das Sekretariat der Arbeitsgruppe Straßenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission über die Fortschritte dieser Einführung auf dem Laufenden.
(b) Sofern die Ausstellung der Karten gemäß Buchstabe (a) nicht fristgemäß erfolgen kann, gelten für Fahrer, die Fahrzeuge mit einem digitalen Kontrollgerät gemäß Anlage 1B lenken müssen, die Bestimmungen von Artikel 14 des Anhangs.
3. Für jede Ratifikation oder jeden Beitritt eines Staates zu diesem Abkommen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen erfolgen, gilt das geänderte Übereinkommen, einschließlich des Umsetzungstermins nach Absatz 1.
Falls ein Beitritt weniger als zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 erfolgt, informiert der beitretende Staat den Depositär bei der Hinterlegung seiner Ratifizierungsoder Beitrittsurkunde über den Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des digitalen Kontrollgeräts auf seinem Hoheitsgebiet. Dieser Staat kann eine Übergangsfrist von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf seinem Hoheitsgebiet geltend machen. Der Depositär informiert alle Vertragsparteien darüber.
Die Bestimmungen des vorstehenden Abschnittes sind auch für den Fall anwendbar, dass ein Staat nach Ablauf der Frist von vier Jahren gemäß Absatz 1 beitritt.