Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 69/2010

kundgemacht 20.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Kundmachung BGBl. III Nr. 69/2010× zu AETR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (AETR) 37 § 0↗RIS↗
Art. 13geändert
in Kraft 24.04.1992 – 27.02.1995 · idF BGBl. Nr. 203/1993 · danach: BGBl. III Nr. 69/2010 Art. 13↗RIS↗
in Kraft 28.02.1995 – 15.06.2006 · idF BGBl. III Nr. 69/2010 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Übergangsbestimmungen
Die Vorschriften des neuen Artikels 10 - Kontrollgerät - werden für die Vertragsparteien erst drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen dieses Übereinkommens verbindlich. Bis dahin finden die Vorschriften des alten Artikels 12 - Persönliches Kontrollbuch - weiterhin Anwendung. Die Vorschriften des neuen Artikels 10 – Kontrollgerät – werden für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens nicht vor dem 24. April 1995 verbindlich. Bis dahin finden die Vorschriften des alten Artikels 12 – Persönliches Kontrollbuch – und des alten Artikels 12a – Kontrollgerät – weiterhin Anwendung.
Art. 13geändertÜberschrift, Z 1, Z 2 (neu), Z 3 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 28.02.1995 – 15.06.2006 · idF BGBl. III Nr. 69/2010 Art. 13↗RIS↗
in Kraft ab 16.06.2006 · idF BGBl. III Nr. 69/2010 Art. 13↗RIS↗
Artikel Art. 13
Übergangsbestimmungen
Die Vorschriften des neuen Artikels 10 – Kontrollgerät – werden für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens nicht vor dem 24. April 1995 verbindlich. Bis dahin finden die Vorschriften des alten Artikels 12 – Persönliches Kontrollbuch – und des alten Artikels 12a – Kontrollgerät – weiterhin Anwendung. 1. Alle neuen Bestimmungen dieses Übereinkommens, einschließlich seines Anhangs und seiner Anlagen 1B und 2, hinsichtlich der Einführung eines digitalen Kontrollgeräts werden für alle Vertragsparteien spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist müssen somit alle Fahrzeuge, die diesem Übereinkommen unterstellt sind und neu zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Kontrollgerät gemäß den neuen Anforderungen ausgerüstet werden. Während dieser Frist von vier Jahren haben Vertragsparteien, die diese Änderungen noch nicht eingeführt haben, Fahrzeuge, die von einer anderen Vertragspartei zugelassen und bereits mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, auf ihrem Hoheitsgebiet zu tolerieren und entsprechend zu kontrollieren.
2.
(a) Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Fahrerkarten gemäß dem geänderten Anhang dieses Übereinkommens spätestens drei Monate vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von vier Jahren auszustellen. Diese Frist von drei Monaten gilt auch für Vertragsparteien, die die Bestimmungen hinsichtlich des digitalen Kontrollgeräts nach der Anlage 1B des Anhangs vor Ablauf der Frist von vier Jahren einführen. Diese Vertragsparteien halten das Sekretariat der Arbeitsgruppe Straßenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission über die Fortschritte dieser Einführung auf dem Laufenden.
(b) Sofern die Ausstellung der Karten gemäß Buchstabe (a) nicht fristgemäß erfolgen kann, gelten für Fahrer, die Fahrzeuge mit einem digitalen Kontrollgerät gemäß Anlage 1B lenken müssen, die Bestimmungen von Artikel 14 des Anhangs.
3. Für jede Ratifikation oder jeden Beitritt eines Staates zu diesem Abkommen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen erfolgen, gilt das geänderte Übereinkommen, einschließlich des Umsetzungstermins nach Absatz 1.
Falls ein Beitritt weniger als zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 erfolgt, informiert der beitretende Staat den Depositär bei der Hinterlegung seiner Ratifizierungsoder Beitrittsurkunde über den Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des digitalen Kontrollgeräts auf seinem Hoheitsgebiet. Dieser Staat kann eine Übergangsfrist von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf seinem Hoheitsgebiet geltend machen. Der Depositär informiert alle Vertragsparteien darüber.
Die Bestimmungen des vorstehenden Abschnittes sind auch für den Fall anwendbar, dass ein Staat nach Ablauf der Frist von vier Jahren gemäß Absatz 1 beitritt.