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BGBl. III Nr. 51/2011

kundgemacht 11.04.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Montenegro) 37 § 0↗RIS↗
Art. 13aufgehoben
in Kraft 03.06.2006 – 31.05.2011 · idF BGBl. III Nr. 100/2002 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 51/2011 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Pensionsbezieher

  1. Absatz eins,Für eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension berechtigt ist, gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnt.
  2. Absatz 2,Für eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension berechtigt ist und im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als ob sie zum Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates berechtigt wäre.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pensionswerber.