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BGBl. III Nr. 71/2012

kundgemacht 13.04.2012 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 71/2012× zu Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rücknahmeübereinkommen (Slowakei) 215 § 0↗RIS↗
Art. 13geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.10.2002 – 12.05.2012 · idF BGBl. III Nr. 227/2002 · danach: BGBl. III Nr. 71/2012 Art. 13↗RIS↗
in Kraft ab 13.05.2012 · idF BGBl. III Nr. 71/2012 Art. 13↗RIS↗
Abschnitt VIII Kapitel IX.
Schlussbestimmungen
Artikel 13
(1) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
(2) Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg gelöst.