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BGBl. III Nr. 226/2013

kundgemacht 13.08.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention
Kundmachung BGBl. III Nr. 226/2013× zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.10.2013 · idF BGBl. III Nr. 226/2013 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, die über die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen können, werden von diesen durch Konsultationen oder Verhandlungen gelöst.