Absatz eins,Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel römisch zwei wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an.
BGBl. III Nr. 287/2013
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Kapitel römisch drei - Anzuwendendes Recht
Artikel 13
- Absatz 2,Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen erfordert, können sie jedoch ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat.