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BGBl. III Nr. 287/2013

kundgemacht 21.10.2013 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Kundmachung BGBl. III Nr. 287/2013× zu Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.02.2014 · idF BGBl. III Nr. 287/2013 Art. 13↗RIS↗

Kapitel römisch drei - Anzuwendendes Recht

Artikel 13

  1. Absatz eins,Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel römisch zwei wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an.
  2. Absatz 2,Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen erfordert, können sie jedoch ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat.