Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt in Kraft bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird.
BGBl. III Nr. 222/2014
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Kündigung
- Absatz 2,Jede Vertragspartei kann es nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich in geeigneter Form kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die schriftliche Erklärung der Kündigung erfolgt ist.
- Absatz 3,Wird das Abkommen gekündigt, bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen an Artikel 8 gebunden.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu London, am 14. Mai 2014, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.