Die Vertragsparteien vereinbaren, die Einbettung von Mitarbeitenden in Vertretungen der anderen Vertragspartei zu prüfen, sofern eine der Vertragsparteien vor Ort nicht präsent ist, sich aber aufgrund des Geschäftsaufkommens auch keine Übertragung nach Artikel 1 als beste Lösung erweist.
BGBl. III Nr. 21/2016
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
KAPITEL 5
WEITERE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 13
Einbettung von Konsularpersonal der anderen Vertragspartei in eigenen konsularischen Vertretungen („Embedding“)
- Ziffer eins
- Ziffer 2Der Gemischte Ausschuss regelt die Fragen hinsichtlich der konkreten Modalitäten der Dienstleistungserbringung, des rechtlichen Status des „eingebetteten“ Mitarbeitenden und die mit der Einbettung verbundenen Kosten durch separate Vereinbarung.