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BGBl. III Nr. 21/2016

kundgemacht 04.02.2016 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2016× zu Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.04.2016 · idF BGBl. III Nr. 21/2016 Art. 13↗RIS↗

KAPITEL 5
WEITERE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel 13

Einbettung von Konsularpersonal der anderen Vertragspartei in eigenen konsularischen Vertretungen („Embedding“)

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien vereinbaren, die Einbettung von Mitarbeitenden in Vertretungen der anderen Vertragspartei zu prüfen, sofern eine der Vertragsparteien vor Ort nicht präsent ist, sich aber aufgrund des Geschäftsaufkommens auch keine Übertragung nach Artikel 1 als beste Lösung erweist.
  2. Ziffer 2
    Der Gemischte Ausschuss regelt die Fragen hinsichtlich der konkreten Modalitäten der Dienstleistungserbringung, des rechtlichen Status des „eingebetteten“ Mitarbeitenden und die mit der Einbettung verbundenen Kosten durch separate Vereinbarung.