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BGBl. III Nr. 136/2018

kundgemacht 16.08.2018 RIS↗Parlament↗
Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2018× zu Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 25.09.2018 · idF BGBl. III Nr. 136/2018 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

Zollfreier Verkauf

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei ergreift wirksame Maßnahmen, um den zollfreien Verkauf unter Berücksichtigung des Artikel 6 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs allen einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls zu unterwerfen.
  2. Absatz 2,Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls stellt die Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer nächsten Tagung sicher, dass erkenntnisgestützte Forschungsarbeiten durchgeführt werden, um den Umfang des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, der mit dem zollfreien Verkauf dieser Erzeugnisse in Verbindung steht, festzustellen. Auf der Grundlage dieser Forschungsarbeiten prüft die Versammlung der Vertragsparteien die Ergreifung weiterer geeigneter Maßnahmen.