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BGBl. III Nr. 26/2018

kundgemacht 16.03.2018 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits samt Anhängen
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits samt Anhängen
Kundmachung BGBl. III Nr. 26/2018× zu Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 19.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 26/2018 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

Statistik

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien liefern einander auf Verlangen Informationen und Statistiken zum Verkehrsvolumen, das von den durch eine Vertragspartei für die vereinbarten Dienste zugelassenen Luftverkehrsunternehmen nach dem oder vom Gebiet der anderen Vertragspartei befördert wurde, und zwar in der gleichen Form, in der sie von den zugelassenen Luftfahrtunternehmen für ihre zuständigen nationalen Behörden ausgearbeitet und diesen vorgelegt wurden. Alle zusätzlichen statistischen Daten über den Verkehr, die die zuständigen Behörden einer Vertragspartei von den Behörden der anderen Vertragspartei verlangen können, sind auf Verlangen einer der Vertragsparteien Gegenstand der Erörterung durch den Gemeinsamen Ausschuss.