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BGBl. III Nr. 123/2020

kundgemacht 11.08.2020 RIS↗
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2020× zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 123/2020 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Förderaktivitäten

Über die Erreichung ihrer gemeinsamen Zielsetzungen unter dem finanziellen Kooperationsrahmen hinausgehend, beabsichtigen die Vertragsparteien Maßnahmen, die einen Mehrwert für die Aktivitäten unter dem Rahmenabkommen herbeiführen können, zu fördern etwa durch die Organisation von Workshops, Konferenzen, Seminaren, Ausstellungen, Roadshows, Informationsveranstaltungen oder auf sonstige zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Weise. Die Vertragsparteien werden sich in der Organisation solcher Aktivitäten gegenseitig unterstützen.