BGBl. III Nr. 123/2020
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Förderaktivitäten
Über die Erreichung ihrer gemeinsamen Zielsetzungen unter dem finanziellen Kooperationsrahmen hinausgehend, beabsichtigen die Vertragsparteien Maßnahmen, die einen Mehrwert für die Aktivitäten unter dem Rahmenabkommen herbeiführen können, zu fördern etwa durch die Organisation von Workshops, Konferenzen, Seminaren, Ausstellungen, Roadshows, Informationsveranstaltungen oder auf sonstige zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Weise. Die Vertragsparteien werden sich in der Organisation solcher Aktivitäten gegenseitig unterstützen.