so wird der Kinofilm in der Regel dem Kontingent des Staates zugerechnet, der die Mehrheitsbeteiligung hat;
BGBl. III Nr. 155/2021
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
Artikel 13
Ausfuhr
Wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Kinofilm in einen Staat ausgeführt, in dem die Einfuhr von Kinofilmen kontingentiert ist, und hat eine der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien nicht das Recht, ihre Kinofilme frei in den Einfuhrstaat einzuführen,
- Litera a
- Litera bso wird der Kinofilm bei gleicher Beteiligung verschiedener Staaten dem Kontingent des Staates zugerechnet, der über die besten Ausfuhrmöglichkeiten in den Einfuhrstaat verfügt;
- Litera cso wird der Kinofilm, wenn die Buchstaben a und b nicht angewendet werden können, dem Kontingent der Vertragspartei zugerechnet, die den Regisseur stellt.