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BGBl. III Nr. 197/2021

kundgemacht 27.12.2021 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Kundmachung BGBl. III Nr. 197/2021× zu Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.02.2022 · idF BGBl. III Nr. 197/2021 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

NOTIFIKATION VON ERNENNUNGEN, IDENTITÄTSAUSWEISE

  1. Absatz eins,Die Organisation übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Beamten des Büros und revidiert diese von Zeit zu Zeit soweit notwendig.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich stellt den Beamten des Büros und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe des österreichischen Rechts einen Identitätsausweis aus, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist. Dieser Ausweis dient der Feststellung der Identität des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.