Absatz eins,Die Verhandlung kann mit Einverständnis aller Parteien nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden. Es können auch nur einzelne Personen in dieser Form an der Verhandlung teilnehmen.
BGBl. II Nr. 254/2021
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Verhandlungen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung
(Zu Paragraph 40, VwGG 1985)
- Absatz 2,Die Öffentlichkeit der Verhandlung (Paragraph 40, VwGG) ist in geeigneter Form sicherzustellen, etwa durch die Übertragung der Verhandlung in einen Verhandlungssaal.
- Absatz 3,Im Übrigen gilt Artikel 12, sinngemäß.