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BGBl. II Nr. 254/2021

kundgemacht 09.06.2021 RIS↗
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Kundmachung BGBl. II Nr. 254/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021 neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 254/2021 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Verhandlungen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

(Zu Paragraph 40, VwGG 1985)

  1. Absatz eins,Die Verhandlung kann mit Einverständnis aller Parteien nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden. Es können auch nur einzelne Personen in dieser Form an der Verhandlung teilnehmen.
  2. Absatz 2,Die Öffentlichkeit der Verhandlung (Paragraph 40, VwGG) ist in geeigneter Form sicherzustellen, etwa durch die Übertragung der Verhandlung in einen Verhandlungssaal.
  3. Absatz 3,Im Übrigen gilt Artikel 12, sinngemäß.