Absatz eins,Die Vertragsparteien intensivieren den Informations- und Erfahrungsaustausch, um durch Förderung einer engen bilateralen und multilateralen Koordinierung ihrer Politik ihre gemeinsamen Ziele eines nachhaltigen und ausgewogenen Wachstums, der Unterstützung der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Beseitigung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte und der Bekämpfung aller Formen des Protektionismus zu verwirklichen.
BGBl. III Nr. 1/2025
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
ARTIKEL 13
Wirtschafts- und Finanzpolitik
- Absatz 2,Die Vertragsparteien stärken den Informationsaustausch im Bereich Finanzpolitik und Finanzvorschriften zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit dem Ziel, unter anderem durch Verbesserung der Regulierungs- und Aufsichtsregelungen für Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Banken, Versicherungen, Finanzmärkte und andere Teile des Finanzsektors die Finanzstabilität und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten und die laufende Arbeit in den einschlägigen internationalen Organisationen und Foren zu unterstützen.