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BGBl. III Nr. 66/2025

kundgemacht 02.06.2025 RIS↗Parlament↗
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2025× zu Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. III Nr. 66/2025 Art. 13↗RIS↗

römisch vier. Allgemeine Rechte und Pflichten

Artikel 13

Vergabe von Aufträgen

  1. Absatz eins,Bei der Vergabe von Aufträgen durch die IRR ist folgendes Recht anzuwenden:
    1. Litera a
      wenn sich der Auftrag auf einen Teil des Gemeinsamen Werks erstreckt, der ausschließlich auf dem Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausführung gelangt, das für Auftragsvergaben des Kantons St. Gallen geltende Recht,
    2. Litera b
      in allen anderen Fällen das für Auftragsvergaben der Republik Österreich (Bund) geltende Recht.
  2. Absatz 2,Der Rechtsschutz im Zusammenhang mit Auftragsvergaben der IRR richtet sich ausschließlich nach dem nach Absatz eins, anwendbaren Recht.
  3. Absatz 3,Das anwendbare Recht für Auftragsvergaben der IRR und den Rechtsschutz sowie die zuständige Vergabekontrollbehörde werden in den Vergabeunterlagen angegeben.