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BGBl. Nr. 148/1922

kundgemacht 21.03.1922 RIS↗
Ergänzungsabkommen zu dem zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Kopenhagen am 5. Juli 1920 geschlossenen Abkommen über die Heimschaffung der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten.
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1922× zu Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 148/1922 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13.

Dieses Abkommen, als dessen Originaltext sowohl der deutsche als auch der russische und der ukrainische Text gilt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die vertragschließenden Regierungen, die in der Form diplomatischer Noten mitgeteilt werden wird. Es tritt am Tage der gegenseitigen Mitteilung von der erfolgten Genehmigung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Ausgefertigt in dreifacher Urschrift.

Wien, am 7. Dezember 1921.