BGBl. Nr. 740/1922
Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13.
Der Generalsekretär wird eine Liste aller Vertragsteile führen, die das gegenwärtige Übereinkommen gezeichnet, ratifiziert oder gekündigt haben oder ihm beigetreten sind. Diese Liste wird jederzeit den Mitgliedern des Bundes zugänglich sein; sie wird entsprechend den Weisungen des Rates so oft als möglich veröffentlicht werden.