BGBl. Nr. 169/1926
Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik China.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel römisch dreizehn. Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, den beiderseitigen Schiffen das Recht zum freien Eintritt in alle dem internationalen Handel geöffneten Häfen zu gewähren.
Kein österreichisches Schiff soll in den Häfen Chinas und kein chinesisches Schiff in den Häfen Österreichs zurückgehalten oder beschlagnahmt werden, ausgenommen gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch sechzehn des gegenwärtigen Vertrages. Dies gilt auch für ihre Ladungen und Materialien.