BGBl. Nr. 177/1926
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten des bestandenen Herzogtumes Kärnten verbundenen Interessen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Titel römisch sechs.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 13.
Die zur Durchführung des gegenwärtigen Übereinkommens notwendigen Urkunden sind frei von jeglicher Steuer, Stempel- und unmittelbaren Gebühr.