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BGBl. Nr. 155/1927

kundgemacht 07.05.1927 RIS↗
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 155/1927× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 02.05.1927 · idF BGBl. Nr. 155/1927 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13.

  1. Absatz eins,Die Parteien werden bei der Ständigen Vergleichskommission durch Agenten vertreten sein, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu dienen haben; sie können sich außerdem der Hilfe von Beiräten und Sachverständigen, die sie zu diesem Zweck ernennen, bedienen.
  2. Absatz 2,Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und Sachverständigen der beiden Parteien mündliche Erläuterungen sowie von der betreffenden Regierung die Übermittlung der Aussagen aller Personen zu verlangen, deren Zeugnis ihr zweckdienlich erscheint.