Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 258/1927

kundgemacht 22.08.1927 RIS↗
Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe.
Kundmachung BGBl. Nr. 258/1927× zu Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 03.10.1927 · idF BGBl. Nr. 258/1927 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13. Der Generalsekretär des Völkerbundes führt ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind, oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes sowie jedem Staat, welcher zu der im Artikel 8 erwähnten Konferenz eingeladen worden war, jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundrates möglichst oft veröffentlicht.