BGBl. Nr. 32/1931
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13.
Auf die in diesem Abschnitt erwähnten Beamten, die sich dienstlich in das Gebiet des anderen Teiles begeben, finden Artikel 28, 29, 30, Absatz 2 bis 5, und Artikel 31 entsprechende Anwendung.