Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle im Lande Österreich geltenden Vorschriften außer Kraft, soweit sie Gegenstände betreffen, die in den durch diese Verordnung eingeführten oder darin getroffenen Vorschriften geregelt sind.
dRGBl. I S 1999/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Fünfter Abschnitt
Aufhebung und Änderung geltender Vorschriften
Artikel 13
- Absatz 2,Aufgehoben werden namentlich:
- Ziffer einsdas Gesetz vom 17. Dezember 1862 (RGBl. Nr. 1 aus 1863,) zur Einführung eines Handelsgesetzbuchs und das mit diesem Gesetz eingeführte Allgemeine Handelsgesetzbuch, soweit nicht in Artikel 6 Nr. 12 dieser Verordnung für amtlich bestellte Handelsmäkler eine Ausnahme gemacht ist;
- Ziffer 2die Verordnung vom 2. Februar 1852 (RGBl. Nr. 42), wodurch nach den Direktiven vom Jahre 1844 eingerichteten Sparkassen das Recht zugestanden wird, die bei ihnen verpfändeten Staatsschuldverschreibungen und Bankaktien bei Nichtzahlung der Schuld ohne gerichtliche Dazwischenkunft zu veräußern;
- Ziffer 3die Verordnung vom 28. Oktober 1865 (RGBl. Nr. 110) über die den Anstalten, welche Kreditgeschäfte betreiben, zukommenden Ausnahmen von den allgemeinen Justizgesetzen;
- Ziffer 4der Artikel XLIV des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung;
- Ziffer 5die Paragraphen 11 und 36 Absatz eins, Nr. 2 der Exekutionsordnung, jedoch mit der Beschränkung, daß diese Vorschriften auf Exekutionstitel anwendbar bleiben, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gegen eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft entstanden sind;
- Ziffer 6die Paragraphen 43, 59, 60 und 87 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
- Ziffer 7die Vollzugsanweisung vom 16. Juli 1920 Bundesgesetzblatt Nr. 320) über den Eigentumsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen in der Fassung der Verordnung vom 11. August 1921 Bundesgesetzblatt Nr. 472) und die Verordnung vom 10. September 1931 Bundesgesetzblatt Nr. 377) über den Eigentumsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen, jedoch mit der Beschränkung, daß Verträge, die in das nach den genannten Vorschriften zu führende Verzeichnis vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eingetragen worden sind, auch weiterhin nach den angeführten Vorschriften zu beurteilen sind;
- Ziffer 8die Handelsgesetznovelle vom 16. Februar 1928 Bundesgesetzblatt Nr. 63) mit Ausnahme des Paragraph 5,;
- Ziffer 9die Verordnung vom 9. Mai 1934 Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 18) über die Herabsetzung der gesetzlichen Zinsen;
- Ziffer 10das Bundesgesetz vom 5. März 1936 Bundesgesetzblatt Nr. 66) über die amtswegige Löschung von Firmen im Handels- und Genossenschaftsregister.