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RGBl. Nr. 142/1867

kundgemacht 22.12.1867 RIS↗
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder
Kundmachung RGBl. Nr. 142/1867× zu StGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 23.12.1867 · idF RGBl. Nr. 142/1867 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13.

Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.

Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.