RGBl. Nr. 40/1888
Internationaler Vertrag zum Schutze der Unterseekabel
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13.
Die hohen vertragschließenden Theile werden sich jene Gesetze mittheilen, welche in Absicht auf den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrages in ihren Staaten bereits erlassen wurden oder künftighin erlassen werden.