RGBl. Nr. 44/1900
Gesetz, wirksam für das Land Vorarlberg, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Vorarlberg einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel römisch dreizehn.
Dieses Gesetz mit Ausnahme der Artikel römisch drei und römisch neun tritt in den einzelnen Catastralgemeinden mit dem Tage in Wirksamkeit, an welchem die Führung des betreffenden Grundbuches beginnt. Die Wirksamkeit der Artikel römisch drei und römisch neun beginnt mit dem Tage der Kundmachung des Gesetzes.