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BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 139neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 139↗RIS↗

ARTIKEL 139

Preisregulierung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, dass der Preis für die Versorgung von gewerblichen Verwendern mit Rohstoffen oder Energiegütern, sofern dieser von der Regierung einer Vertragspartei reguliert ist, die Kosten deckt und einen angemessenen Gewinn einbringt.
  2. Absatz 2,Unterscheidet sich der Preis, zu dem Rohstoffe oder Energiegüter auf dem heimischen Markt verkauft werden, von dem Ausfuhrpreis desselben Erzeugnisses, legt die ausführende Vertragspartei auf Anfrage der anderen Vertragspartei Informationen über diesen Preisunterschied vor, wobei Transportkosten und Ausfuhrabgaben nicht berücksichtigt werden.